Band II - Zweiter Teil Die Gebote Gottes
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Das Recht auf Eigentum als persönliches Freiheitsrecht ist eine Stütze und zugleich ein Ansporn für die Ausübung von Freiheit (vgl. MM 109). Es dient dem Schutz der Würde und der Freiheit des Menschen und der Sicherung der Familie. Eigentum ist auch in der modernen Form des Produktivkapitals eine unerläßliche Voraussetzung für die wirtschaftliche Tätigkeit des Menschen.

Privateigentum oder ein gewisses Maß an Verfügungsmacht über äußere Güter vermittelt den nötigen Raum für die verantwortliche Gestaltung des persönlichen Lebens des einzelnen und seiner Familie; sie müssen als eine Art Verlängerung der menschlichen Freiheit betrachtet werden, denn sie regen zur Übernahme von Aufgaben und Verantwortung an und zählen so zu den Voraussetzungen staatsbürgerlicher Freiheit.

Ohne Privateigentum wird der Mensch in seiner Freiheit ungebührlich eingeschränkt. Wo die politische Ordnung dem einzelnen das Privateigentum nicht gestattet, wird auch die Ausübung der menschlichen Freiheit in wesentlichen Dingen eingeschränkt oder ganz aufgehoben (vgl. MM 109).


Das Eigentum als persönliches Freiheitsrecht darf aber nicht individualistisch verstanden werden. Da sich der Begriff Privateigentum leicht im Sinne eines nach eigenem Gutdünken zu gebrauchenden Eigentums mißverstehen läßt, ist der Begriff persönliches Eigentum vorzuziehen. Das christliche Personenverständnis sieht nämlich den einzelnen in seiner Selbständigkeit und sozialen Bindung zugleich.

Weil das Recht auf persönliches Eigentum immer der Gemeinbestimmung der Güter verpflichtet bleibt, kann es nie ein unbedingtes Recht sein. "Das Recht auf Privateigentum, das man sich selbst erarbeitet oder von andern geerbt oder geschenkt bekommen hat, hebt die Tatsache nicht auf, daß die Erde ursprünglich der ganzen Menschheit übergeben worden ist. Daß die Güter für alle bestimmt sind, bleibt vorrangig, selbst wenn das Gemeinwohl erfordert, das Recht auf und den Gebrauch von Privateigentum zu achten" (KKK 2403).

Ob die Gemeinbestimmung der Güter in konkreten Fällen durch Mißbrauch von Privateigentumsrechten verhindert wird oder ob bestimmtes Eigentum aus Gemeinwohlgründen besser nicht von Privateigentümern verwaltet werden sollte, muß im Einzelfall festgestellt werden. Die Entscheidung darüber liegt bei der Autorität, die für das Gemeinwohl Verantwortung trägt. Unter bestimmten Bedingungen ist Enteignung bestimmter Produktionsmittel
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