Band II - Zweiter Teil Die Gebote Gottes
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und Kapital als Produktionsfaktoren stehen sich nicht als anonyme Kräfte gegenüber. Auf der einen Seite stehen diejenigen, welche die Arbeit verrichten, ohne Eigentümer der Produktionsmittel zu sein, auf der anderen Seite jene, welche die Rolle des Unternehmers innehaben und entweder selbst Eigentümer oder deren Vertreter sind. Das hat Auswirkungen auf die Art und Weise, wie man Unternehmen begreift: nicht nur als technisch-wirtschaftlichen Apparat oder als Kapitalgesellschaft, sondern in erster Linie als Personenverband, in dem die Menschen, die jeweils hinter beiden Faktoren Arbeit und Kapital stehen, sich gegenseitig respektieren. Jeder Arbeitende soll Partnerschaft und Teilhabe erleben. Damit sind an alle mit Führungsaufgaben betrauten Personen hohe Anforderungen an ihren persönlichen Führungsstil gestellt. Ebenso sind die für die Wahrung der Betriebsverfassung zuständigen Personen gehalten, die gesetzlich vorgeschriebenen und weitere Verwirklichungsformen der Mitbestimmung in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten mit Leben zu erfüllen.

Bei aller Bereitschaft zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit und trotz aller Gemeinsamkeit bestehen in Betrieb und Unternehmen auch unterschiedliche Interessen. Zudem spielen auch größere Zusammenhänge des Marktes und der dort geltenden Steuerungsmechanismen eine Rolle. Es ist deshalb erforderlich, die Rechte und Ziele aller Beteiligten in entsprechenden Gesetzen zur Betriebs- und Unternehmensverfassung rechtlich zu klären.

  • Im Arbeitsvollzug ist einer möglichst freien Entfaltung der Persönlichkeit des arbeitenden Menschen Rechnung zu tragen.

  • In der Betriebsstruktur (Arbeiter, Angestellte, Führungskräfte, Unternehmer) ist auszuschließen, daß über Arbeitnehmer einseitig verfügt wird.

  • In der Arbeitstechnik ist dafür zu sorgen, daß den Arbeitnehmern kein vermeidbares gesundheitliches Risiko zugemutet wird.

  • Im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer darf die funktionsbedingte Unterordnung des Arbeitnehmers nicht zur personalen Unterordnung führen.

  • Im Unternehmen muß bei Anerkennung unterschiedlicher Verantwortungsgrade und unterschiedlicher Anordnungs- und Kontrollbefugnisse ein partnerschaftliches Verhältnis zwischen Arbeitnehmern, Führungskräften und Unternehmern gewahrt bleiben.
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